Beratungseinsatz nach § 37.3

Definition
Pflegebedürftige, die zu Hause ohne Hilfe eines Pflegedienstes gepflegt werden und Pflegegeld erhalten, müssen nach § 37 Absatz 3 SGB XI in regelmäßigen Abständen eine Beratung zur Pflege durchführen lassen. Dies wird oft auch als (verpflichtender) „Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“ bezeichnet.
Der Beratungsbesuch findet in der eigenen Häuslichkeit statt und wird meist von einem Mitarbeiter eines ambulanten Pflegedienstes oder eines durch die Pflegekasse beauftragten Unternehmens durchgeführt. Ziel ist es, die Qualität in der häuslichen Pflege zu sichern und pflegebedürftige Personen zu unterstützen. Der Beratungsbesuch ist ab Pflegegrad 2 verpflichtend.
Pflicht zum Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI
Wenn Sie als Pflegebedürftiger Pflegegeld für die häusliche Pflege beziehen und keine Hilfe von einer professionellen Pflegekraft erhalten (z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst), sind Sie verpflichtet, regelmäßig eine Beratung durchführen zu lassen. In welchem Intervall die Beratung stattfinden muss, hängt vom erteilten Pflegegrad ab.
Pflicht zum Beratungseinsatz bei Bezug von Pflegegeld
- Bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3: halbjährlich 1 x, d. h. 2 x im Jahr
- Bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5: vierteljährlich 1 x, d. h. 4 x im Jahr
Personen, die zu Hause gepflegt werden und Pflegegrad 1 haben, sind nicht verpflichtet, den Beratungseinsatz nach § 37.3 durchführen zu lassen. Sie haben aber das Recht, einmal im Jahr eine Beratung zu erhalten, wenn Sie dies wünschen. Dazu können Sie bei ihrer Pflegekasse nachfragen.
Beratungseinsatz nach § 37.3: Diese Fristen müssen Pflegegeldempfänger einhalten
Von Ihrer Pflegekasse werden Sie per Brief darauf hingewiesen, dass Sie zur Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI verpflichtet sind. Die Beratung muss bei der Pflegekasse nachgewiesen werden. In dem Fall wird das Beratungsgespräch durch unser qualifiziertes Fachpersonal übernommen. Wenn Sie die Frist versäumen, droht Ihnen zunächst eine Kürzung Ihres Pflegegeldes um 50 Prozent. Geschieht das ein weiteres Mal, kann Ihnen im schlimmsten Fall das Pflegegeld sogar komplett gestrichen werden. Achten Sie daher auf die für Sie geltenden Fristen:
Pflegegeldempfänger mit Pflegegrad: | Beratungseinsatz nach § 37.3: | Fristen: |
Pflegegrad 1 | Nicht vorgeschrieben, 1 x pro Halbjahr möglich | keine |
Pflegegrad 2 | 1 x pro Halbjahr | 30.06, 31.12 |
Pflegegrad 3 | 1 x pro Halbjahr | 30.06, 31.12 |
Pflegegrad 4 | 1 x pro Vierteljahr | 31.03, 30.06, 30.09, 31.12 |
Pflegegrad 5 | 1 x pro Vierteljahr | 31.03, 30.06, 30.09, 31.12 |